Welche juristischen und medizinischen Möglichkeiten habe ich?

In Deutschland regelt das sogenannte Transsexuellengesetz (TSG) seit den 1980er Jahren die Möglichkeiten zur Vornamens- und Personenstandsänderung im Zuge einer Transition.

Vornamensänderung und Personenstandsänderung

Zunächst einmal: Sie können Ihren Vornamen jederzeit selbst wählen. Es ist völlig legal im Alltag diesen Namen zu verwenden. Tatsächlich ist nur in relativ wenigen Fällen die Nutzung des amtlichen Namens Pflicht, z. B. vor Gericht, Polizei, Behörden oder im amtlichen Schriftverkehr.

Um Ihren Vornamen amtlich zu ändern sowie um Ihren offiziellen Geschlechtseintrag in Ihrer Geburtsurkunde (d. h. Personenstand) ändern zu lassen, ist gemäß TSG ein Gerichtsverfahren notwendig. Das Bundesverfassungsgericht hat 2011 zwei Bestimmungen des TSG für verfassungswidrig erklärt (Fortpflanzungsunfähigkeit und bereits durchgeführte geschlechtsangleichende Operationen) und hat somit die medizinische Maßnahmen und die Personenstandsänderung voneinander getrennt. Seitdem sind daher die Voraussetzungen für eine Vornamensänderung identisch mit denen für eine Personenstandsänderung. Deshalb werden beide Schritte von den Gerichten häufig zusammen erledigt.

Grundsätzlich können Sie aber auch ausschließlich eine Vornamensänderung beantragen. Im Übrigen können Sie dafür auch das Namensänderungsgesetz nutzen, allerdings nur dann, wenn Sie einen geschlechtsneutralen Vornamen wählen. Wir empfehlen diese Seite vom Regenbogenportal. Für eine Vornamens- und Personenstandsänderung gemäß TSG benötigen Sie zwei vom Gericht bestellte Gutachten. Zudem erfolgt ein persönliches Gespräch mit der_dem Richter_in bevor das Gericht entscheidet.

Leider sind aktuell weiterhin ausschließlich binäre Geschlechtseinträge (also „weiblich“ oder „männlich“) möglich. Sie dürfen aber einen geschlechtsneutralen Vornamen wählen. Zudem wurde auch schon in mindestens einem Fall die komplette Streichung des Geschlechtseintrags erfolgreich beantragt. Allerdings ist hier die juristische Praxis uneinheitlich und unklar. Noch mehr Informationen zur Vornamens- und Personenstandsänderung finden Sie auf dieser Seite vom Regenbogenportal.

Einige Transberatungsgruppen und auch Jurist_innen vertreten die Meinung, dass das neue Personenstandsgesetz (PStG) auch von trans Menschen genutzt werden kann, um Vornamen und Geschlechtseintrag schneller als bisher zu ändern. Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat soll das neue PStG ausschließlich für Menschen mit einer angeborenen „Variante der Geschlechtsentwicklung” (intersex) angewendet werden. So genau steht das aber nicht im Gesetzestext. Auch hat ein Rechtsgutachten diese Einschränkung als verfassungswidrig erklärt. Es gab bereits erfolgreiche Anträge auf Personenstandsänderung von trans Menschen auf Grundlage des PStG. Allerdings sind die Entscheidungen hierzu gegenwärtig noch uneinheitlich und es ist unklar, wie sich die Rechtsprechung hier entwickeln wird.

Medizinische und psychotherapeutische Maßnahmen

Im Hinblick auf die medizinische Transition kommt bei vielen trans Menschen die Frage nach den Kosten auf. Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen einige der für trans Personen notwendigen Behandlungen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Für die Krankenkassen ist das Leiden (sprich: der Krankheitswert) maßgebend dafür, ob sie die Kosten für Behandlungen übernehmen. Deshalb brauchen Sie für medizinische Maßnahmen eine „medizinische Indikation“, also ein Schreiben mit dem Ihnen die Fachperson eine bestimmte Therapieoption als medizinisch notwendig bescheinigt.

Was passieren muss, bevor eine solche Indikation erfolgt, wurde in den letzten Jahren viel diskutiert und aktualisiert. In der Vergangenheit waren beispielsweise vor Beginn einer Hormontherapie eine Psychotherapie und ein sogenannter „Alltagstest“ notwendig. Eine neue Leitlinie löst sich davon, dennoch werden Indikationen von unterschiedlichen Behandelnden unterschiedlich gehandhabt. Unabhängig davon können Alltagserfahrungen in der gewünschten geschlechtlichen Rolle vor den körpermodifizierenden Behandlungen sehr hilfreich und aufschlussreich sein. Ebenso kann die psychotherapeutische Begleitbehandlung auch über die Indikationsstellung hinaus hilfreich sein und zusätzliche Unterstützung bei der Transition bieten. Lesen Sie dazu bitte diesen Text.

Grundsätzlich orientiert sich die Prüfung der Kostenübernahme jeglicher medizinischer Behandlungsprozesse an der Begutachtungsrichtlinie des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Eine im Anschluss an die Leitlinie überarbeitete Version der Begutachtungsrichtlinie soll in Kürze erscheinen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren persönlichen Entscheidungen hinsichtlich sozialer, medizinischer und rechtlicher Transitionsschritte.

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